AVRAG: § 7d Abs 1 idF BGBl I 2015/113
VwGH 13. 7. 2020, Ra 2018/11/0167
§ 7d Abs 1 AVRAG idF BGBl I 2015/113 (vgl nunmehr § 22 LSD-BG) zählt sämtliche Lohnunterlagen auf, die Arbeitgeber während des Zeitraums der Entsendung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.