Mit BGBl I 2021/29 wurde durch eine Änderung des § 124b Z 348 lit b und lit c EStG sichergestellt, dass die Steuerpflicht für von Unternehmen bezogenen Umsatzersätzen auch bereits bei der Veranlagung 2020 gilt. Diese Klarstellung wurde notwendig, weil das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/3, ARD 6731/12/202) erst im Jahr 2021 kundgemacht wurde.