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Entlassung wegen Missachtung von Weisungen und Verweigerung von Kontrollmaßnahmen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6734/12/2021 Heft 6734 v. 4.2.2021

AngG: § 27 Z 4

OGH 26. 8. 2020, 9 ObA 56/20f

Die Arbeitstätigkeit des Klägers beim beklagten Sozialversicherungsträger bestand im Wesentlichen in der Erledigung von Kostenersatzanträgen. Die Vorinstanzen erachteten den Standpunkt des Arbeitgebers, dass der Kläger seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt hat, als gerechtfertigt, nachdem er trotz wiederholter Aufforderungen Weisungen nicht befolgte, die eine Kontrolle seiner Arbeitsleistung ermöglichen sollten. Diese nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, dass auch die Verweigerung von Kontrollmaßnahmen und die beharrliche Missachtung einer Weisung einen Entlassungsgrund darstellen können (vgl OGH 6. 12. 1995, 9 ObA 164/95, ARD 4748/5/96). Davon, dass der Kläger der Weisung zur Übermittlung vollständiger Arbeitsaufzeichnungen über die erledigten Fälle nachkommen hätte müssen, obwohl er zwischenzeitig einen Krankenstand angetreten hatte, sind die Vorinstanzen nicht ausgegangen.

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