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Schrittweiser Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6734/2/2021 Heft 6734 v. 4.2.2021

Um die coronabedingten Außenstände sukzessive und geordnet abzubauen, hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Unterstützungspaket beschlossen (zur Stundung und Ratenzahlung von SV-Beiträgen siehe das 2. SVÄG 2020, BGBl I 2020/158, ARD 6730/13/2021, zu Abgabenstundungen und Ratenzahlungen siehe das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I 2021/3, ARD 6731/12/2021). Die darin enthaltenen Maßnahmen verteilen sich auf mehrere Phasen. Die ÖGK und die Finanzbehörden gehen hier akkordiert vor. In einem ersten Schritt ist vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 spätestens bis zum 31. 3. 2021 zu begleichen sind. Im Hinblick auf den nahenden Zahlungstermin 31. 3. 2021 versendet die ÖGK Anfang Februar eine Zahlungsinformation an die heimischen Betriebe. Je nach finanzieller Leistungsfähigkeit können individuelle Ratenvereinbarungen getroffen werden. ( Quelle: ÖGK Dienstgeber-Newsletter 1/2021).

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