Mit der Verordnung BGBl II 2020/121 wurden Erleichterungen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Maßnahmen aufgrund des Coronavirus getroffen. Mit BGBl II 2021/4 wurde nun die Möglichkeit, Anbringen iSd § 85 BAO per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at einzubringen, in folgenden Fällen bis 31. 3. 2021 verlängert bzw neu geschaffen:
ab dem 4. 3. 2021 Ansuchen um Ratenzahlung gemäß § 323e BAO;