Zu 9 ObA 13/20g (= ARD 6714/6/2020) hat der OGH klargestellt, dass eine (besonders) auffällige Arbeitskleidung (hier: ein Piratenkostüm) dazu führen kann, dass die Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt, wenn es dem Arbeitnehmer objektiv gesehen nicht zumutbar ist, die vorgeschriebene Dienstkleidung bereits zu Hause anzulegen, um damit den Arbeitsweg zurückzulegen. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit im Einzelfall etwa daraus ergeben, dass die Dienstkleidung nach außen durch Embleme, Logos oder sonstigen Farben erkennbar einen spezifischen Firmenbezug herstellt oder sonst (besonders) auffällig oder ungewöhnlich ist. Geiblinger weist darauf hin, dass die OGH-Entscheidung nahezu alle Branchen betrifft und dementsprechend richtungsweisend ist. Anhand zahlreicher Beispiele aus dem Alltag zeigt er auf, wie die Verwendung firmenspezifischer Emblems oder Logos auf der Dienstkleidung oder Dienstkleidung in firmenspezifischen Farben dazu führt, dass der Umkleidevorgang eine entgeltpflichtige Arbeitszeit begründet - selbst, wenn der Arbeitnehmer die auffällige Arbeitskleidung freiwillig bereits auf dem Arbeitsweg trägt.