Mit dem Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 2019/103, wurde für die Gruppe der Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,- pro Jahr) im Rahmen der Einkommensbesteuerung eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen; der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45 % bzw 20 % für Dienstleistungsbetriebe (siehe ARD 6673/13/2019). Mit der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung BGBl II 2020/615 wurden nun jene Branchen nach Branchenkennzahlen definiert, für die der reduzierte Betriebsausgabenpauschalsatz zur Anwendung kommt.