Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Arbeitgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht im Home-Office erbringen kann oder die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Mit BGBl II 2020/609 wurde nun der Zeitraum, in dem Freistellungen von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich sind, bis zum Ablauf des 31. 3. 2021 verlängert.