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Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6730/1/2021 Heft 6730 v. 8.1.2021

Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Arbeitgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht im Home-Office erbringen kann oder die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Mit BGBl II 2020/609 wurde nun der Zeitraum, in dem Freistellungen von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich sind, bis zum Ablauf des 31. 3. 2021 verlängert.

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