EStG: § 103 Abs 1a
Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016: § 1 Abs 2
Der Antrag auf die Steuerbegünstigung nach § 103 Abs 1a EStG 1988 iVm § 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug - also der Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Ausland in das Inland - bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen. Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen Lebensmittelpunkt nicht im Inland, fehlt eine wesentliche materielle Tatbestandsvoraussetzung und ist ein solcher Antrag daher abzuweisen.