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BFG: Zuzugsfreibetrag - inländischer Lebensmittelpunkt

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6729/18/2020 Heft 6729 v. 17.12.2020

EStG: § 103 Abs 1a

Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016: § 1 Abs 2

Der Antrag auf die Steuerbegünstigung nach § 103 Abs 1a EStG 1988 iVm § 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug - also der Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Ausland in das Inland - bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen. Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen Lebensmittelpunkt nicht im Inland, fehlt eine wesentliche materielle Tatbestandsvoraussetzung und ist ein solcher Antrag daher abzuweisen.

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