Oö. GDG 2002: § 126 Abs 6 Satz 1
OGH 26. 8. 2020, 9 ObA 42/20x
Die Klägerin absolvierte von 2001 bis Anfang 2003 eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin. Sie war vom 14. 7. 2003 bis 31. 7. 2007 als Gesunden- und Krankenpflegerin in einem Seniorenheim und von 1. 8. 2007 bis 30. 6. 2011 als Angestellte der Volkshilfe in der mobilen Altenpflege tätig. Seit 1. 7. 2011 ist sie als Altenfachbetreuerin in einem Bezirksalten- und Pflegeheim, dessen Rechtsträger der beklagte Sozialhilfeverband ist, beschäftigt.