EpiG: § 7
LVwG Vorarlberg 14. 10. 2020, LVwG-408-3/2020-R1
Der Beschwerdeführer hielt sich am 15. 3. 2020 in einem Ort auf, der in der Folge mittels Verordnung des Landeshauptmannes unter Quarantäne gestellt wurde. An diesem Tag hatte er in einem Hotel Mittag gegessen und sich somit länger als 15 Minuten und unter dem Mindestabstand unter vielen Personen aufgehalten. Das habe er auch im Formular der Behörde angegeben und sich in der Folge gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes ab dem 18. 3. 2020 für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Da aus Sicht der Behörde kein Grund für eine Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz bestand, wurde kein entsprechender Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführer musste sich daher Urlaub nehmen.