BEinstG: § 6, § 14
AngG: § 6
Informiert ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die bescheidmäßige Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage des im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice eingeholten medizinischen Gutachtens sowie sämtlicher sonstigen relevanten medizinischen Unterlagen zu verlangen, bzw dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis zur Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Sachverständigen gibt, um dem Arbeitnehmer gegebenenfalls einen Ersatzarbeitsplatz anbieten zu können. Diesbezügliche Weisungen des Arbeitgebers sind unzulässig.