Bislang waren gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988 ua der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von € 365,- jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,- jährlich von der Einkommensteuer befreit. Mit einem Abänderungsantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (zum Initiativantrag 1109/A 27. GP siehe ARD 6727/15/2020) wurde im Nationalrat beschlossen, dass dann, wenn im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wird, der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11. 2020 bis 31. 1. 2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,- an seine Arbeitnehmer ausgeben kann (§ 124b Z 371 EStG). Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dar und sind daher auch von den Lohnnebenkosten befreit. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,- jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt bzw können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist wie bisher nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Parallel dazu wurde durch einen Abänderungsantrag im NR-Plenum zum IA 1105/A auch im ASVG die Beitragsfreiheit der Gutscheine festgelegt (§ 746 Abs 3 ASVG).