BEinstG: § 7b, § 7c Abs 3
OGH 28. 9. 2020, 8 ObA 22/20y
Nach § 7b Abs 1 BEinstG darf ein Arbeitnehmer aufgrund einer Behinderung weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt aber dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (§ 7c Abs 3 BEinstG).