Zum Zwecke der verstärkten Beteiligung von Führungskräften und sonstigem Schlüsselpersonal am Unternehmenserfolg werden in manchen Kapitalgesellschaften Aktienoptionen im Rahmen von Employee-equity-incentive-Plänen diesen Gruppen von Dienstnehmern angeboten. Dabei sei nach Ansicht Zankels darauf zu achten, dass klare Kriterien für die Teilnahme an diesem Programm in jedweder Rechtsgrundlage normiert werden, um das Risiko einer außerplanmäßigen Inanspruchnahme durch vermeintlich Anspruchsberechtigte zu minimieren. In Betracht kommen dabei ua folgende Kriterien: das Verstreichen einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw das Verstreichen eines Zeitraums für die Ausübung der Rechte gemäß dem Employee-equity-incentive-Plan, Zugehörigkeit zur berechtigten Dienstnehmergruppe, Nominierung als Berechtigter durch die entscheidungsbefugten Gremien, das Erreichen bestimmter unternehmensbezogener bzw personenbezogener Kriterien. Ebenso sinnvoll sei die Normierung eines Unverbindlichkeitsvorbehalts sowie, dass die konkrete Zuteilung von Aktienoptionen von einem entsprechenden Beschluss des Dienstgebers abhängig gemacht wird. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sieht Zankel nur sehr partiell, niemals jedoch bei einem Betriebsrat der Tochtergesellschaft, wenn der Employee-equity-incentive-Plan auf der Ebene der Konzernmuttergesellschaft entschieden und implementiert wird.