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Bescheidpflicht über den sich aus dem Ausgleichszulagen-Jahresausgleich ergebenden Mehrbetrag

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6726/14/2020 Heft 6726 v. 26.11.2020

ASVG: § 296 Abs 5

Über den Antrag einer pensionsberechtigten Person auf eine (nachträgliche) Leistung an Ausgleichszulage infolge eines - über Antrag oder amtswegig durchgeführten - Jahresausgleichs gemäß § 296 Abs 5 bis 7 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, der in der Folge beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden kann.

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