AuslBG: § 3, § 28
VwGH 16. 9. 2020, Ra 2019/09/0143 bis 0145
Im vorliegenden Fall wurde wegen der unerlaubten Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft über drei Geschäftsführer einer GmbH, die während der Beschäftigung der Ausländerin die Geschäftsführerfunktion nacheinander innehatten, je eine Geldstrafe nach dem AuslBG verhängt. Mit dem Argument, sie treffe an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG, versuchten der zeitlich zweite und dritte Geschäftsführer, vor dem VwGH die Aufhebung der Straferkenntnisse zu bewirken. Es bestehe keine gesetzliche Norm, welche sie als Geschäftsführer verpflichtet hätte, die vor ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgte Anmeldung der Ausländerin auf ihre formelle Richtigkeit zu überprüfen. Es gebe Firmen mit mehreren tausend Angestellten. Von einem neu bestellten Geschäftsführer könne nicht ernsthaft verlangt werden, sämtliche Anstellungsvorgänge von Personen, die zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Geschäftsführer noch angestellt seien, auf ihre formelle Richtigkeit zu überprüfen.