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Absonderung und Entgeltfortzahlung - AUVA-Zuschüsse

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6725/2/2020 Heft 6725 v. 19.11.2020

Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer Erkrankung an COVID-19 oder in einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Absonderung, besteht Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz. Ein diesbezüglicher Antrag ist innerhalb von 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde. Ein Anspruch auf die Leistung des § 53b ASVG (Zuschuss der AUVA nach Entgeltfortzahlung) besteht in diesem Fall nicht. Die Leistung nach dem Epidemiegesetz ist gegenüber der Leistung "Zuschuss nach Entgeltfortzahlung" nach dem ASVG weiter, sie ist nicht auf Klein- und Mittelbetriebe beschränkt und enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Dauer der Arbeitsverhinderung. ( Quelle: www.auva.at | Leistungen | Entgeltfortzahlung).

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