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Gerhartl, Verwendung der Sozialversicherungsnummer im Arbeitsverhältnis, RdW 2020/277, 362

ArtikelrundschauDatenschutzBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6724/24/2020 Heft 6724 v. 12.11.2020

Der Beitrag behandelt unter datenschutzrechtlichen Erwägungen die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zulässig ist. Da das Arbeitsverhältnis nicht der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, sondern der Erbringung von Arbeitsleistungen dient, ist die Verwendung der SVNR im Arbeitsverhältnis nach Ansicht Gerhartls als Verarbeitung von Daten, die keiner besonderen Datenkategorie unterliegen, zu qualifizieren. Die Verarbeitung der SVNR durch den Arbeitgeber ist etwa zur Vertragserfüllung zulässig, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, oder weil die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers (als datenschutzrechtlich Verantwortlichem) ausschlägt. Aber auch dann, wenn für den Beschäftigungskontext einschlägige Rechtsvorschriften (zB das ASVG, ASchG, ArbIG oder ArbVG) dies vorsehen, etwa zum Zweck der An- oder Abmeldung des Arbeitnehmers zur SV oder zur Durchführung arbeitnehmerschutzrechtlicher Verpflichtungen, denen der Arbeitgeber unterliegt. Nach Ansicht Gerhartls könne die Erfüllung des Arbeitsvertrages aber grundsätzlich auch die Verwendung der SVNR als Ordnungskriterium im Arbeitsverhältnis rechtfertigen (unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung).

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