KommStG: § 4 Abs 3 idF vor BGBl I 2016/117
VwGH 10. 9. 2020, Ro 2019/15/0178
Für den Bereich der Kommunalsteuer wird der Begriff der Betriebsstätte eigenständig definiert. Das KommStG 1993 erweitert den Betriebsstättenbegriff der §§ 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte iSd KommStG 1993 herbeizuführen. Somit kann auch am Ort der Beschäftigung eine kommunalsteuerrechtliche Betriebsstätte liegen, ohne dass es dabei auf die Integration der überlassenen Dienstnehmer in die Betriebsstätten des ausländischen Beschäftigers ankäme.