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Anfall der Witwenpension bei verspäteter Antragstellung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6722/13/2020 Heft 6722 v. 30.10.2020

ASVG: § 86 Abs 3 Z 1

OGH 24. 6. 2020, 10 ObS 86/20z

Die Witwenpension (Witwerpension) fällt gemäß § 86 Abs 3 Z 1 ASVG (iVm § 223 Abs 1 Z 3 ASVG) nur dann mit dem Tod des Ehepartners (und nicht erst mit dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag) an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.

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