Durch eine mit BGBl I 2020/111 erfolgte Änderung des KBGG werden Familien, die vor Jahren einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (eine Art Familienkredit) in Anspruch genommen haben, entlastet, indem von einer Festsetzung des Rückforderungsanspruchs von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für die Kalenderjahre 2015 und 2016 Abstand genommen wird. Bereits bescheidmäßig festgesetzte Abgaben, die die Jahre 2015 oder 2016 betreffen, werden von Amts wegen rückabgewickelt.