APG: § 4 Abs 2
VO (EG) 883/2004 : Art 6, Art 52, Art 57 Abs 2
Gemäß Art 6 VO (EG) 883/2004 hat der Träger eines Mitgliedstaats die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn dies für das Entstehen des Anspruchs erforderlich ist. Das Primärrecht der Europäischen Union gibt aber nicht vor, dass Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten zur Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch zum Zweck der Berechnung der Leistung zu übernehmen sind. Eine Übernahme fremder Versicherungslasten erfolgt nur in den von der VO (EG) 883/2004 normierten Ausnahmefällen.