ABGB: § 1157
BPG: § 18 Abs 1
Gegen die geringere jährliche Anpassung (Valorisierung) höherer Gehälter und Betriebspensionen um bis zu einen Prozentpunkt gegenüber der allgemeinen Gehaltserhöhung bei der Wirtschaftskammer Österreich ("Faktorsplitting") bestehen keine Bedenken. Weder lässt sich aus den maßgeblichen Dienstvorschriften (DV 1946/DO 1992) ein vertraglicher Anspruch auf eine jährliche Erhöhung aller Aktivgehälter bzw Pensionsansprüche in derselben prozentualen Höhe ableiten, noch ist darin eine mittelbare Altersdiskriminierung oder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen.