ASVG: § 49 Abs 3 Z 2
VwGH 9. 6. 2020, Ro 2017/08/0004
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der GKK, mit dem die GmbH zur Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen (samt Zuschlägen und Zinsen) in bestimmter Höhe für Schmutzzulagen, die sie in einem bestimmten Zeitraum an ihre Arbeitnehmer ausbezahlt, jedoch lohnsteuer- und beitragsfrei abgerechnet hatte, verpflichtet worden war. Gemäß § 49 Abs 3 Z 2 ASVG gälten Schmutzzulagen nicht als Arbeitsentgelt und seien daher nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, soweit sie nach § 68 Abs 1, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Einkommensteuerpflicht (Lohnsteuerpflicht) unterlägen. Gegenständlich habe zwar das Finanzamt die Lohnsteuerpflicht nur im Ausmaß von 30 % der Schmutzzulagen und darüber hinaus Steuerfreiheit festgestellt, eine Bindung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts an diese Beurteilung sei jedoch nicht gegeben. Im vorliegenden Fall hätten die Erhebungen ergeben, dass die Arbeitnehmer keiner außergewöhnlichen, sondern nur einer normalen Schmutzbelastung ausgesetzt gewesen seien. Folglich seien die Schmutzzulagen zur Gänze als Arbeitsverdienst zu erachten und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.