AVRAG: § 7f Abs 1 idF vor BGBl I 2016/44
VwGH 13. 7. 2020, Ra 2018/11/0170
Im vorliegenden Fall wurden die Mitbeteiligten nach einer Kontrolle der Finanzpolizei am 8. 2. 2016 per E-Mail aufgefordert, bis zum Ablauf des übernächsten Werktages bestimmte Lohnunterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie zumindest bis zum 6. 4. 2016 nicht nach. Im nachfolgenden Straferkenntnis der Behörde wurde als Tatzeit "13. 11. 2015, 09:15 Uhr, zumindest bis zum 6. 4. 2016" angeführt.