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Elektronische Einreichung von Anbringen iZm dem Coronavirus

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6719/3/2020 Heft 6719 v. 8.10.2020

Mit der Verordnung BGBl II 2020/121 wurden Erleichterungen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Maßnahmen aufgrund des Coronavirus getroffen. Mit BGBl II 2020/416 wurde nun verordnet, dass die Einreichung von Anbringen iZm (durch das Coronavirus veranlassten) steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at bis 31. 12. 2020 (zuvor bis 30. 9. 2020, siehe ARD 6707/3/2020) zulässig ist. Zudem wird die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl II 2020/405, in § 1 der VO eingearbeitet, dh, dass ua nunmehr auch die Einreichung von Anträgen auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage per E-Mail zulässig ist. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft.

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