Mit dem 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/28, ARD 6699/15/2020, wurde ua die Höhe der für den Zeitraum 16. 3. 2020 bis einschließlich 30. 9. 2020 gebührenden Notstandshilfe auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Nunmehr wurde von der in § 81 Abs 15 AlVG vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und der Anspruch auf erhöhte Notstandshilfe bis 31. 12. 2020 verlängert. (BGBl II 2020/421)