ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OGH 29. 6. 2020, 8 ObA 45/20f
Nach den Feststellungen war Beweggrund der beklagten Arbeitgeberin für die Kündigung des bei ihr als sozialpädagogischer Kinder- und Jugendbetreuer beschäftigten Klägers, "dass die Mitarbeiter durch das Verhalten des Klägers zu belastet waren. Der Kläger hörte nicht auf, über die Teamleitung schlecht zu reden und redete hinter dem Rücken schlecht über die anderen." Es steht fest, dass "die Angelegenheit mit dem umgefallenen Ölbehälter" für die Kündigung nicht ausschlaggebend war. Keine Feststellungen traf das Erstgericht demgegenüber zum Vorbringen des Klägers, er habe zu seinem Schutz sowie jenem anderer Mitarbeiter und anderer betreuter Burschen darauf bestanden, dass die Betreuung zweier drogenabhängiger Burschen in der Wohngemeinschaft beendet werde, und dass er auch aus diesem Grunde gekündigt worden sei.