ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 27. 4. 2020, 10 Ra 10/20v
Der aus Bosnien und Herzegowina stammende Kläger schloss 2008 ein Studium der Sozialen Arbeit an einer Fachhochschule ab. Dieser Studienabschluss qualifiziert ihn zu Tätigkeiten als Sozialarbeiter in diversen Berufsfeldern. Zuletzt war er beim beklagten Arbeitgeber als Berater in der Flüchtlingsbetreuung vollzeitbeschäftigt. Er wurde schließlich nach mehr als sieben Jahren Beschäftigung von seinem Arbeitgeber gekündigt.