ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 29. 4. 2020, 9 ObA 8/20x
Bei der Anfechtung einer Änderungskündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war. Diese Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden (vgl OGH 25. 8. 2014, 8 ObA 51/14d, ARD 6422/8/2014).