ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 29. 4. 2020, 7 Ra 102/19z
Die nach einer Kündigung drohende Arbeitslosigkeit bewirkt an sich noch keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung (die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen kann), sondern erst wenn es dem zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Arbeitseinkommen angewiesenen Arbeitnehmer unmöglich ist, in angemessener Zeit einen zumutbaren und bezüglich Tätigkeit und Bezahlung annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. Eine drei- bis achtmonatige Arbeitslosigkeit wird von der Rechtsprechung bei einem Arbeitnehmer ohne Sorgepflichten als zumutbare Dauer der Arbeitslosigkeit beurteilt. Im vorliegenden Fall bewegt sich festgestellte Arbeitsplatzsuchdauer der Klägerin von maximal 6 Monaten in diesem Rahmen, sodass dadurch noch keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung der Klägerin begründet wird.