Das BMF hat nun klargestellt, dass die mit BGBl I 2020/103 verfügte Befreiung von Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, von den Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) auch rückwirkend gilt und somit seitens der Finanzverwaltung auch für bereits ausbezahlte COVID-19-Prämien bzw COVID-19-Zulagen anerkannt wird.