ASVG: § 67 Abs 10, § 68 Abs 1
VwGH 9. 1. 2020, Ra 2019/08/0180
Im vorliegenden Fall sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. 7. 2017 aus, dass der Revisionswerber als Geschäftsführer der S. GmbH (der Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 58 Abs 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende SV-Beiträge hafte. Zuvor kam es im Jahr 2015 zu einem Sanierungsverfahren ohne Selbstverwaltung, im Zuge dessen das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 24. 9. 2015 den am 24. 8. 2015 angenommenen Sanierungsplan bestätigt hat. Strittig war, ob hinsichtlich der aushaftenden SV-Beiträge bereits Verjährung eingetreten ist.