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Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses: gehörige Geltendmachung von Insolvenz-Entgelt

RechtsprechungInsolvenz-EntgeltBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6717/14/2020 Heft 6717 v. 24.9.2020

IESG: § 3a Abs 1

Für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt, das in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung fällig geworden ist, gebührt diesem grundsätzlich Insolvenz-Entgelt. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen (nunmehr: Fälligkeit) gerichtlich geltend gemacht werden, wobei unter gerichtlicher Geltendmachung grundsätzlich eine ausreichend konkretisierte Geltendmachung der Ansprüche durch Leistungsklage zu verstehen ist. Aber auch eine Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (hier: einer rechtsunwirksam gekündigten schwangeren Arbeitnehmerin) ist als ein zur Sicherung von Ansprüchen nach § 3a Abs 1 IESG geeignetes Verfahren anzusehen, wenn nach Abschluss des Verfahrens eine Geltendmachung solcher Ansprüche beabsichtigt ist. Eine solche Feststellungsklage unterbricht die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche; die Unterbrechungswirkung bezieht sich aber nicht auf bereits - vor der Erhebung der Feststellungsklage - bekannte und fällige Ansprüche.

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