IO: §25
AMFG: § 45a Abs 2
Einem Arbeitnehmer, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen seinen Arbeitgeber gemäß § 25 IO vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt, gebührt Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Dass mit dem konkreten Arbeitnehmer noch zahlreiche weitere Arbeitnehmer in einer den Schwellenwert des § 45a AMFG (Kündigungsfrühwarnsystem) übersteigenden Anzahl nach § 25 IO ausgetreten sind, führt aber nicht dazu, dass bei Berechnung der Kündigungsentschädigung auf den nächsten nach Ablauf der fiktiven Sperrfrist des § 45a AMFG möglichen Kündigungstermin abzustellen ist. Bei der Bemessung des Ersatzanspruchs ist vielmehr ein individueller - auf den konkreten Arbeitnehmer bezogener - Maßstab anzulegen, sodass eine bloß hypothetische, tatsächlich aber nicht iSd § 45a Abs 2 AMFG ausgelöste Verlängerung der hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers zu beachtenden Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen ist.