KV-Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe: Art XVII Z 3
OLG Linz 20. 5. 2020, 11 Ra 20/20w
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde vom Arbeitgeber nur knapp zwei Wochen nach Dienstbeginn während einer Arbeitsverhinderung nach § 2 EFZG ohne wichtigen Grund aufgelöst. Der Klägerin steht daher der von ihr geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 5 EFZG zu, außer die Auflösung erfolgte während der Probezeit.