EStG: § 67
DBA Saudi-Arabien, BGBl III 2007/62: Art 4 Abs 1, Art 15, Art 24
Auslandsbezogene sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG, die nicht dem Besteuerungsrecht Österreichs unterliegen, sind (ebenso wie inländische) auf das Jahressechstel anzurechnen. Erst danach sind diese Bezüge von der Besteuerung in Österreich gemäß Doppelbesteuerungsabkommen freizustellen. Zeitlich später zugeflossene inlandsbezogene sonstige Bezüge kommen nur insoweit in den Genuss der Sechstelbegünstigung, als das Jahressechstel noch nicht aufgebraucht ist.