AngG: § 37 Abs 2
OGH 25. 6. 2020, 9 ObA 36/20i
Ein Arbeitgeber kann die durch eine Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er das Dienstverhältnis selbst löst, es sei denn, dass der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder dass der Arbeitgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (sog Karenzentschädigung; § 37 Abs 2 iVm Abs 1 AngG).