Der Gesetzgeber hat mit § 292 BAO ab 1. 1. 2017 einen Anspruch auf Verfahrenshilfe vorgesehen, der in verfassungskonformer Auslegung inhaltlich den Vorgaben des Art 47 Abs 3 GRC entspricht. Damit schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden. Und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten. (VfGH 26. 6. 2020, G 302/2019)