ABGB: § 879
Tiroler G-VBG 2012: § 30 Abs 3
Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss, wobei er seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden kann. Hatte der Arbeitnehmer die Vorgabe, seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftsdienste so zu wählen, dass er innerhalb einer halbe Stunde seinen Arbeitsplatz erreichen kann, hatte er während dieser Dienste darauf zu achten, einen Alkoholisierungsgrad von 0,5 Promille nicht zu überschreiten, und war insgesamt nur an 1 bis 2 % der Bereitschaftstage eine Störungsbehebung durch den Arbeitnehmer während der Rufbereitschaftszeiten notwendig, ist insgesamt (noch) von Rufbereitschaft auszugehen, für die eine geringere Entlohnung als für Arbeitszeit im engeren Sinn vereinbart werden kann.