Im Rahmen eines nach Art 23 Abs 3 DBA-Großbritannien, BGBl III 2019/32, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Großbritanniens (Her Majesty‘s Revenue and Customs, kurz HRMC) in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich das Einvernehmen erzielt, dass das HMRC eine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellt, die mittels einer elektronischen Unterschrift des ausstellenden Sachbearbeiters unterzeichnet wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung für Personen, die Abkommensvergünstigungen in Anspruch nehmen, entspricht dem Internationalen Leitfaden von HMRC. Darüber hinaus werden mit der Bescheinigung die Art und die Höhe der vom Antrag erfassten Einkünfte bestätigt. Die Konsultationsvereinbarung gilt ab 4. 8. 2020 und endet spätestens am 30. 6. 2021, sofern nicht eine Seite die Vereinbarung vorzeitig kündigt. (Erlass des BMF vom 6. 8. 2020, 2020-0.497.761; der Volltext ist unter Eingabe der Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at abrufbar)