Ursprünglich war vorgesehen, dass die Freistellung von Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) und Lehrlingen mit einem COVID-19-Risiko-Attest bis längstens 31. 5. 2020 dauern kann. Nunmehr wurde bereits zum vierten Mal der Zeitraum verlängert, in dem Freistellungen möglich sind, und zwar nicht - wie bisher - um einen Monat, sondern bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 (BGBl II 2020/375). Zur Freistellung von Dienstnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest siehe außerdem Lindmayr, Der Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung für COVID-19-Risikogruppen, ARD 6699/5/2020 sowie die FAQ der Gesundheitskasse: https://tinyurl.com/FAQRisikogruppen