ASVG: § 333 Abs 3
OLG Wien 28. 1. 2020, 9 Ra 2/20k
Gemäß § 333 Abs 3 ASVG ist das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus seiner bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist. Die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus. Sie setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Im Ergebnis wird der Dienstgeber dann - dem Willen des Gesetzgebers zufolge - durch die Aufhebung des Haftungsprivilegs nicht belastet, weil er zum Abschluss der obligatorischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ohnedies verpflichtet ist. Neben dem Bestehen einer Versicherungspflicht ist es daher erforderlich, dass der zu ersetzende Schaden auch durch eine tatsächlich abgeschlossene und aufrechte Versicherung gedeckt ist, sohin eine Versicherungssumme aus einer bestehenden Pflichthaftpflichtversicherung zur Verfügung steht (vgl OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 147/12a, ARD 6317/5/2013).