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FAQ-Protokoll des BMAFJ zur "Sommer-Sonderbetreuungszeit"

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6713/1/2020 Heft 6713 v. 27.8.2020

Durch § 18b Abs 1a AVRAG in der Fassung BGBl I 2020/72, ARD 6709/16/2020, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zeitraum 25. 7. 2020 bis 30. 9. 2020 erneut eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen unter Fortzahlung des Entgelts gewähren können, wobei ein Drittel des fortgezahlten Entgelts vom Bund vergütet wird (Antragstellung bis 31. 10. 2020 möglich). Dazu wurde vom BMAFJ eine Richtlinie erlassen, die mit der Buchhaltungsagentur des Bundes abgestimmt wurde. Die Richtlinie sowie FAQ zur "Sommer-Sonderbetreuungszeit" können unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Sonderbetreuungszeit.html abgerufen werden.

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