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Sturz bei Mäharbeiten mit tödlichem Ausgang und unklarer Todesursache: kein Anspruch auf Witwenrente

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6712/13/2020 Heft 6712 v. 20.8.2020

BSVG: § 149o, § 149n

OGH 16. 4. 2020, 10 ObS 134/19g

Der 55-jährige Ehegatte der Klägerin war am 13. 6. 2017 auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen bei ca 30° C mit Mäharbeiten beschäftigt. Gegen 13:40 Uhr brach er zusammen und stürzte etwa 30 Meter über eine steil abfallende Wiese auf einen Feldweg. Trotz sofortiger erster Hilfe durch seinen Sohn und rascher notärztlicher Versorgung verstarb der Ehegatte der Klägerin. Neben einem Herzinfarkt kommen auch andere Todesursachen wie ein akuter Lungeninfarkt, ein Schlaganfall oder auch eine Hirnblutung in Frage. Sekundär könnten auch weitere innere Verletzungen durch den Absturz zum Tod geführt haben. Eine Obduktion wurde nicht vorgenommen. Es gibt keine Hinweise, dass der Ehegatte der Klägerin im Herzbereich vorbelastet war. Selbst unter den Belastungen, denen er im Unfallszeitpunkt ausgesetzt war, sind Reaktionen wie Schlaganfall, Gehirnschlag, Herzinfarkt oder Lungeninfarkt keine typischen Folgen dieser Belastung. Eine genaue Aussage über die tatsächliche Ursache des Todes des Ehegatten der Klägerin kann nicht getroffen werden.

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