Mitglieder des Betriebsrats genießen gemäß §§ 120 ff ArbVG besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und können bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im Gesetz genannten Gründen und nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.2