ASVG: § 133, § 136
OGH 16. 4. 2020, 10 ObS 131/19s
Die Gebietskrankenkasse hat in den Jahren 1986 bis 2002 die Kosten einer SKAT-Therapie zur Behandlung einer beim Kläger infolge seiner Grunderkrankung bestehenden erektilen Dysfunktion getragen. Im Jahr 2002 teilte eine Vertrauensärztin der (damals noch:) GKK dem Kläger mit, dass die GKK die Kosten dieser Therapie nicht mehr tragen werde. Der Kläger hat sich seit Erhalt dieser Auskunft nicht mehr um eine ärztliche Verschreibung dieser Medikamente bemüht, sondern die von ihm zur SKAT-Therapie jeweils benötigten Medikamente ohne ärztliche Verordnung auf eigene Kosten erworben. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Klagebegehren auf Erstattung der Kosten für die beschafften Medikamente mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass ein Heilmitteleinsatz iSd § 136 ASVG schon mangels Vorliegens einer ärztlichen Verordnung nicht vorliege. Eine Korrekturbedürftigkeit dieser Rechtsansicht zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision an den OGH nicht auf: