AngG: § 8 Abs 1
Wechselt ein Lehrling beim selben Arbeitgeber vom Lehr- ins Angestelltendienstverhältnis und deckt sich der erste Tag des Lehrverhältnisses (hier: 1. September) nicht mit dem ersten Tag des Angestelltendienstverhältnisses (hier: 1. Juli), beginnt das Arbeitsjahr, das für die Entstehung des jährlich neuen Entgeltfortzahlungsanspruchs gemäß § 8 AngG maßgeblich ist, nicht mit dem ersten Tag des Lehrverhältnisses, sondern mit dem ersten Tag des Angestelltenverhältnisses (hier also am 1. Juli).